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Seifert und Partner

Steuerliche und wirtschaftliche Corona-Begleitmaßnahmen

Kurzarbeit

ACHTUNG: Die Frist zur rückwirkenden Begehrensstellung für Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, endet mit Ablauf des 28. Tages nach Beginn der Kurzarbeit. Kurzarbeitsanträge ab Jänner können daher wiederum nur mehr vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums gestellt werden.

ÖGK: Stundungen SV-Beiträge

Für die Betrachtungszeiträume November und Dezember 2021 sind Stundungen der Sozialversicherungsbeträge wieder möglich. Die im Bedarfsfall gestundeten Beiträge für November und Dezember 2021 sind spätestens am 31. Dezember 2022 einzuzahlen. Falls wir für Sie ein Ratenansuchen stellen sollen, kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige Lohnverrechnerin!

Steuer- und SV-freie Corona-Prämie

Entgegen anderen Ankündigungen wurde die Steuer- und SV-freie Coronaprämie für 2021 doch wieder beschlossen. Wie schon im Kalenderjahr 2020 sollen Mitarbeiter/innen, die aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krisensituation im Kalenderjahr 2021 Außergewöhnliches geleistet haben und dafür von ihren Arbeitgebern extra belohnt werden, diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei erhalten können. Die Auszahlung soll aus heutiger Sicht auch noch im Jänner und Februar 2022 für 2021 möglich sein.

Bis zum Vorliegen des endgültigen Gesetzestextes können sich aber noch Änderungen ergeben. Sollten Sie dennoch heuer bereits eine Prämie an ihre Dienstnehmer/innen wünschen, kontaktieren Sie bitte umgehend, bis spätestens 22. Dezember 2021 die für Sie zuständige Lohnverrechnerin.

OGH zur Reduktion des Mietzinses bei behördlichem Betretungsverbot

Jetzt hat erstmals hat auch der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass kein Mietzins zu entrichten ist, wenn ein Mietlokal infolgeeines behördlichen Betretungsverbots zur Gänze nicht gebraucht werden kann (siehe auch: 3 Ob 78/21y).

Die COFAG hat vor kurzem angedeutet, für bereits bezahlte Fixkostenzuschüsse im Zusammenhang mit Mietkosten während des Lockdowns Rückforderungsansprüche zu stellen.

Ich kann Ihnen nur dringend raten, Ihren Rechtsanwalt zu kontaktieren und eventuelle Rückforderungsansprüche gegen Ihren Vermieter abzuklären, ehe die COFAG möglicherweise mit ebensolchen an Sie herantritt. Sollten Sie keine rechtsanwaltliche Unterstützung haben, kann ich Ihnen gerne die Kontaktdaten eines Anwaltes weiterleiten, mit dem wir seit Jahren zusammenarbeiten.

Von Seiten der WKO gibt es hierzu eine umfangreiche Information, die ich hier zitiere:

  • Da sich diese Frage auch im derzeitigen Lockdown stellt, gibt es in den FAQ am Corona Infopoint detaillierte Informationen und Musterschreiben an den Vermieter.
  • Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wie eine Reduktion des Mietzinses erreicht werden kann:
    • Den Mietzins unter Vorbehalt der Rückforderung zu bezahlen, bis alle Rechtsfragen und die genaue Dauer des Lockdown geklärt sind.
    • Oder den Vermieter davon zu informieren, dass der Mietzins (gegebenenfalls anteilig im Ausmaß der Unbrauchbarkeit) nicht bezahlt wird.

Hinweise aus der Abteilung Rechtspolitik der WKNÖ

  • Bei einer allfälligen Reduktion des Mietpreises ist jedenfalls eine tatsächliche Restnutzung als Lager, Büro, Click and Collect, Take Away etc. zu berücksichtigen – es könnten dem Vermieter ein anteiliger Mietzins zustehen! 
  • Bei der Berechnung der Reduktion des Mietzinses ist darüber hinaus zu beachten, dass der Lockdown voraussichtlich nicht den gesamten Dezember andauern wird. (Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung gilt aktuell bis 1. Dezember, eine Verlängerung um weitere zehn Tage steht im Raum).
  • Daher ist eine Kombination, Mietzinsminderung bis zum voraussichtlichen Lockdown-Ende und Zahlung des anteiligen Mietzinses unter Vorbehalt für den Zeitraum danach, die sicherere Variante.
  • Weiters weisen wir darauf hin, dass es bezüglich Pachtverträgen noch keine Rechtsprechung gibt, sodass noch nicht geklärt ist, ob und wie sich eine Teilnutzung eines Pachtlokals auswirkt.

Außerdem weisen wir darauf hin, dass für Pachtverträge ebenso wie für Mietverträge, die nicht dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen (im wesentlichen Mietverträge in Gebäuden mit nicht mehr als zwei vermietbaren Mietobjekten), kein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht. In diesen Fällen könnte der Vermieter bzw. der Verpächter also ohne Angabe von Gründen zu den vereinbarten Fristen und Terminen außergerichtlich kündigen. Insbesondere in diesen Fällen sollte daher eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden.

Ich wünsche Ihnen trotz all dieser mühseligen Umstände ein frohes Fest und einen guten Rutsch in ein hoffentlich für uns alle einfacheres Jahr 2022!

Mit besten Grüßen

Mag. Ulf Seifert
beeid. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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